Frequently Asked Questions
Allgemein
Voraussetzung für den Erwerb des Zertifikats ist die Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen/en beim Bundesministerium für Gesundheit (§28 PG 2013, BGBl. Nr. 182/2013). Ab dem Eintragungsdatum kann die Weiterbildung Klinische Neuropsychologie beginnen. Deshalb können auch die Bestätigungen erst ab diesem Datum anerkannt werden. Das Abschlusszertifikat kann zur Eintragung der Spezialisierung Klinische Neuropsychologie in die o. g. Liste laut § 29 PG 2013 eingereicht werden.
Den Nachweis von einer mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120 Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums (vgl. § 29 PG 2013). Diesen Nachweis erhalten Sie mit dem Abschlusszertifikat des Weiterbildungscurriculums Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP.
Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) ab Jänner 2017 erhalten, können ihr Zertifikat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) unter ipp.office@bmgf.gv.at einreichen und werden eingetragen.
Absolventinnen/en welche das Zertifikat (Weiterbildungscurriculum Klinische Neuropsychologie der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP) vor Jänner 2017 ausgestellt bekommen haben, müssen zusätzlich ein weiteres Praxisjahr (Vollzeitäquivalent) in Form einer Bestätigung durch die/den Arbeitgeber/in beim BMGF unter ipp.office@bmgf.gv.at einreichen. Dies ist deshalb notwendig, da das Weiterbildungscurriculum der GNPÖ erst zu einem späteren Zeitpunkt (01.07.2016) gem. PG 2013 auf die erforderlichen zwei Praxisjahre umgestellt werden konnte.
Für alle Klinischen Psychologinnen/en gilt, dass sie auch weiterhin alle Methoden anwenden dürfen, die zum Berufsbild gehören und in denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben. Das bedeutet, dass keine Berufskolleginnen/en ausgeschlossen werden, sondern durch die Spezialisierung viel mehr die besonderen Fachkenntnisse hervorgehoben werden sollen, sodass Klientinnen/en und Patientinnen/en auf ein weiteres Qualitätskriterium bei ihren Entscheidungen zur Auswahl von passenden Kolleginnen/en haben.
Auf der Homepage des Bundesministerium für Gesundheit sind weitere Informationen erhältlich:
http://www.bmgf.gv.at/cms/home/attachments/7/2/3/CH1002/CMS1415711027410/eintragung_spezialisierungen_kgp.pdf
Nach dem Namen sind der Berufstitel und der Spezialisierungsbereich anzuführen, sofern die Listeneintragungen beim Bundesministerium für Gesundheit bereits erfolgt sind: Mag. Max Mustermann, Klinischer Psychologe (Klinische Neuropsychologie). Ein Zuwiderhandeln könnte mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden.
Berufsangehörige haben dem BMG binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten (Name, Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse, Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, Wiederaufnahme der Berufsausübung, dauernder Verzicht auf die Berufsausübung) schriftlich mitzuteilen. Darunter fällt auch die Unterbrechung der Berufsausübung aufgrund von Karenz . Die Nichtmeldung steht unter Verwaltungsstrafandrohung.
Bei einer Berufsunterbrechung von mehr als einem Jahr (bis maximal fünf Jahre), sind 30 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung nachzuweisen. Bei einer Berufsunterbrechung von länger als fünf Jahren, sind 60 Fortbildungseinheiten innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren und nachzuweisen.
Fortbildungen
Wenn die/der Teilnehmer/in mehr als 85% der UE anwesend war.
Ja, selbstverständlich.
Mitgliedschaft
Nein. Um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, werden keine zusätzlichen Rechnungen für den Mitgliedsbeitrag verschickt.
Da ein Verein kein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, besteht keine Verpflichtung zur Rechnungslegung. Für die einkommenssteuerliche Geltendmachung genügt die Glaubhaftmachung. Die E-Mail bzw. der Brief der Mitgliedsbeitragsvorschreibung und der Beleg der Überweisung sind ausreichend.
Nein. Am Beginn eines neuen Kalenderjahres (bis spätestens März) wird eine E-Mail mit der Zahlungsaufforderung und den entsprechenden Überweisungsdaten versendet.
Supervision
Jede/r Klinische Psychologin/e, welche/r ein Zertifikat über das Weiterbildungscurriculum der GNPÖ in Kooperation mit dem BÖP hat und mindestens fünf Jahre in die Liste der Klinischen Psychologinnen/en des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen eingetragen ist.
Ja. Als Voraussetzungen gelten, dass die/der AG-Leiter/in anwesend ist, die inhaltlichen Schwerpunkte des Treffens auf der Bestätigung angeführt sind und eine Fall- oder Fachsupervision auch tatsächlich stattgefunden hat.
Zertifizierung und Akkreditierung
Sobald alle Inhalte des Weiterbildungscurriculums Klinische Neuropsychologie gem. den Zertifizierungsrichtlinien erfüllt sind. Diese bestehen aus dem Theorieteil (mind. 144 E, 4 positiv absolvierte Fallvorstellungsseminare, 50 E Supervision) und dem zweijährigen Praxisteil (3760 Stunden).
Die Unterlagen können jederzeit eingereicht werden. Diese werden schnellst möglich zur Bearbeitung weitergereicht.
Nein. Die vorangegangene Zertifizierungsordnung ist inklusive der Übergangsregelung mit Ende 2012 ausgelaufen. Es gelten nur mehr die aktuellen Zertifizierungsrichtlinien.
Nein.
Nein. Sofern beides, entsprechend den gültigen Zertifizierungsrichtlinien nachgewiesen wird, kann die Zertifizierung vorgenommen werden. Aus qualitativen Überlegungen wird jedoch eine zeitgleiche Absolvierung empfohlen.
Nein. Der praktische Teil der Fachweiterbildung kann auch in verschiedenen Einrichtungen erbracht werden. Zu beachten ist hier, dass diese den GNPÖ-Kriterien (siehe Akkreditierungsrichtlinien von Fachweiterbildungseinrichtungen) entsprechen und akkreditiert sind.
Nein. Das Fachweiterbildungscurriculum besteht aus einem Theorie- und aus einem Praxisteil. Beide Teile müssen in entsprechendem Ausmaß absolviert und nachgewiesen werden.
Ab dem Datum der Eintragung als Klinische/r Psychologin/e in die Berufsliste des Bundesministeriums für Gesundheit kann der praktische Weiterbildungsteil in einer akkreditierten Fachweiterbildungseinrichtung begonnen werden.
Um die für die Zertifizierung notwendigen Fallvorstellungsseminare bedarfsgerecht anbieten zu können, bitten wir die Interessentinnen/en, sich schon rechtzeitig zu diesen Seminaren unter info@gnpoe.at vormerken zu lassen.
Ja, laut Richtlinien der GNPÖ sind zum Erhalt des Zertifikates und Verbleib in der GNPÖ Liste jährlich 16 Einheiten notwendig, welche auch im Rahmen der Fortbildungspflicht gem. §33 PG2013 erbracht werden können. Letztere besagt, dass diese im Ausmaß von 150 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren im Rahmen der Berufsplicht für Klinische Psychologinnen/en zu erfolgen hat, diese wird vom Bundesministerium für Gesundheit in der Regel stichprobenartig geprüft.