Tätigkeitsschutz für Gerichtssachverständige im Bereich Psychologie

Mit dem Nomenklatur-Erlass 2017 sind mit 1. April wichtige Änderungen für Gerichtssachverständige in Kraft getreten. Neben notwendigen Anpassungen im Bereich Medizin im Zusammenhang mit der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung wurden auch für weitere Gruppen Änderungen vorgenommen. Der Bereich 04.31 „Klinische Psychologie (inklusive Suchtmittel, Traumatisierung, Neuropsychologie)“ wird in das Fachgebiet „Klinische Psychologie“ umbenannt. Das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Gesundheit haben sich auf Basis des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013 darauf geeinigt, dass nur mehr Personen mit Berufsberechtigung in Klinischer Psychologie oder Gesundheitspsychologie auch diese Gutachten machen dürfen. Darüber hinaus wird es den in der Berufsliste eingetragenen Personen vorbehalten sein Klinisch Neuropsychologische Gutachten zu verfassen. Für die weiteren Spezialisierungen gem. PG2013, wie zum Beispiel  der Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie gilt dies sinngemäß. Dies bedeutet, dass Personen, welche nicht den Titel Klinische/r Psychologin/e tragen, nun auch keine klinisch-psychologischen Gutachten mehr machen dürfen. Zudem ermöglicht diese Änderung auch eine Vereinfachung der Bezeichnungen wie o. a.. Der gesamte Erlasstext kann unter https://wien-gerichts-sv.at/NE2017.pdf als PDF-Datei heruntergeladen werden. Es freut uns, dass der Hauptverband der Gerichtssachverständigen und die Ministerien somit einem langen Wunsch der in der Praxis tätigen Gutachterinnen/ern entsprochen haben. Wir bedanken uns bei unseren Verhandlungspartnerinnen/ern.